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Wann beantrage ich Elternzeit und Elterngeld?

Wann beantrage ich Elternzeit und Elterngeld? Was ist sie überhaupt und wie unterscheidet sie sich inhaltlich von anderen Phasen der Schwangerschaft oder der Mutterschaft? Finde in unseren Artikeln die Antwort auf deine Fragen. Sie beziehen sich auf Beamte, Auszubildende und Heimarbeitende.

Was ist mit Elternzeit gemeint?
Elternzeit und Elterngeld

Die Elternzeit ist in Deutschland der Zeitraum unbezahlter Freistellung von der Arbeit nach der Geburt eines Kindes und gilt für alle Arbeitnehmer. (Die Begriffe Elternurlaub und Erziehungsurlaub sind veraltet und beziehen sich auf denselben Begriff wie das Wort Elternzeit.) Anspruch auf Elternzeit haben Mutter und Vater des Kindes rechtlich bis zur Vollendung seines dritten Lebensjahres. Die Eltern können gleichzeitig oder zu unterschiedlichen Zeiten in Elternzeit gehen - unter der Voraussetzung, dass ein Haushalt mit dem Kind besteht und dieses auch von ihnen betreut wird.

Wann muss ich die Elternzeit beantragen?

Die Elternzeit muss bis spätestens  7 Wochen vor dem Beginn beantragt werden. Diese wird mit genauem Datum der erwünschten Elternzeit an den Arbeitgeber gereicht und muss schriftlich rückbestätigt werden. Zu beachten: Spätestens eine Woche nach der Geburt des Kindes muss der Antrag auf die Elternzeit eingereicht sein, wenn diese Elternzeit direkt an die Mutterschutzfrist anschließen soll.

Für wie lange wird das Elterngeld in der Elternzeit ausgezahlt?




Das Elterngeld kannst du nach der Geburt bei deiner Elterngeldstelle beantragen und auch rückwirkend kann es noch ausgezahlt werden. Der Antrag hierfür findet sich online und bereitzulegen ist die Geburtsanzeige. Ab dem Zeitpunkt der Geburt wird das Elterngeld für eine Dauer von 12 Monaten bezahlt (bei abwechselnder Kindesbetreuung sogar mit einer Dauer von 14 Monaten).

Wie steht es um das Elterngeld bei Zwillingen?

Am 27. Juni 2013 hat das Bundessozialgericht entschieden, dass den Eltern pro Geburt eines Kindes das Elterngeld zusteht. Das bedeutet, dass das Elterngeld bei Zwillingen oder Mehrlingen jedes Kind einzeln betrifft. Auch rückwirkend kann das Elterngeld noch beantragt werden, nachdem der Entscheid getroffen wurde - das gilt für die Geburten nach dem 1. Januar 2009.

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