Für verheiratete Paar gilt es auf jeden Fall, zu bedenken, wann sie im Mutterschutz die Steuerklasse ändern! Denn abhängig davon, in welcher Steuerklasse sich beide Elternteile befinden, wird auch die Höhe des Elterngeldes nach der Geburt ausfallen. Die Steuerklasse sollte also in jedem Fall vor der Geburt des Kindes gewechselt werden.
Welche Steuerklasse empfiehlt sich beim Mutterschutz?
Wenn die schwangere Frau vor der Schwangerschaft in der Steuerklasse 4 oder 5 war, empfiehlt es sich nun, zur Steuerklasse 3 zu wechseln. Der Ehepartner sollte seine Abgaben in diesem Fall zur Steuerklasse 5 ändern. Sollte die Rollenverteilung andersherum ablaufen, gilt diese Empfehlung sinngemäß ebenfalls andersherum. Sobald die Zahlung des Elterngeldes einsetzt, sollte der Arbeitende außerdem erneut die Steuerklasse ändern - diesmal zur Steuerklasse 3 - solange die Auszahlung des Elterngeldes noch erfolgt.
Wie steht es um die Steuerklasse nach Ende des Elterngeldes?
Nach Ende des Bezugs des Elterngeldes sollten beide Elternteile in diejenige Steuerklasse wechseln, die für ihren Bruttoverdienst am besten ist. Das bedeutet, dass sie bei ungefähr gleichem Einkommen in die Klasse 4 treten sollten und bei unausgeglichenem Verdienst als Besserverdiener in die Nummer 3 und als Ehepartner in die Klasse 5.